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   BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 485/86   

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BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 485/86 (https://dejure.org/1987,6713)
BAG, Entscheidung vom 01.04.1987 - 4 AZR 485/86 (https://dejure.org/1987,6713)
BAG, Entscheidung vom 01. April 1987 - 4 AZR 485/86 (https://dejure.org/1987,6713)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.02.1959 - 1 AZR 472/56

    Feststellungsinteresse - Rechtliche Lage des Klägers - Beeinflußung in naher

    Auszug aus BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 485/86
    Wirkt sich eine höhere tarifliche Mindestvergütung auf Grund eines angeblichen Anspruchs auf Höhergruppierung infolge weit übertariflicher Entlohnung nicht auf das Arbeitsverhältnis aus, ist eine Höhergruppierungsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig (Vergleiche BAG vom 20. Februar 1959 1 AZR 472/56 = AP Nr. 19 zu § 256 ZPO, vom 12. November 1959 2 AZR 650/57 = AP Nr. 24 zu § 256 ZPO, vom 8. Februar 1963 1 AZR 511/61 = AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, vom 27. Oktober 1970 4 AZR 485/69 = AP Nr. 46 zu § 256 ZPO).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß ein Feststellungsinteresse dann nicht besteht, wenn die verlangte Feststellung den Lohnanspruch nicht verändert und eine Änderung der tariflichen Mindestentlohnung gegenwärtig und in naher Zukunft für das Arbeitsverhältnis belanglos ist (BAG vom 20. Februar 1959 - 1 AZR 472/56 -, AP Nr. 19 zu § 256 ZPO, vom 12. November 1959 - 2 AZR 650/57 -, AP Nr. 24 zu § 256 ZPO, vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 -, AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, vom 27. Oktober 1970 - 4 AZR 485/69 -, AP Nr. 46 zu § 256 ZPO).

  • BAG, 27.10.1970 - 4 AZR 485/69

    Einstufung - Eingruppierung - Lohngruppe

    Auszug aus BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 485/86
    Wirkt sich eine höhere tarifliche Mindestvergütung auf Grund eines angeblichen Anspruchs auf Höhergruppierung infolge weit übertariflicher Entlohnung nicht auf das Arbeitsverhältnis aus, ist eine Höhergruppierungsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig (Vergleiche BAG vom 20. Februar 1959 1 AZR 472/56 = AP Nr. 19 zu § 256 ZPO, vom 12. November 1959 2 AZR 650/57 = AP Nr. 24 zu § 256 ZPO, vom 8. Februar 1963 1 AZR 511/61 = AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, vom 27. Oktober 1970 4 AZR 485/69 = AP Nr. 46 zu § 256 ZPO).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß ein Feststellungsinteresse dann nicht besteht, wenn die verlangte Feststellung den Lohnanspruch nicht verändert und eine Änderung der tariflichen Mindestentlohnung gegenwärtig und in naher Zukunft für das Arbeitsverhältnis belanglos ist (BAG vom 20. Februar 1959 - 1 AZR 472/56 -, AP Nr. 19 zu § 256 ZPO, vom 12. November 1959 - 2 AZR 650/57 -, AP Nr. 24 zu § 256 ZPO, vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 -, AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, vom 27. Oktober 1970 - 4 AZR 485/69 -, AP Nr. 46 zu § 256 ZPO).

  • BAG, 12.11.1959 - 2 AZR 650/57

    Greifbarer Tatbestand - Bestehen eines Rechtsverhältnisses - Feststellungsklage -

    Auszug aus BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 485/86
    Wirkt sich eine höhere tarifliche Mindestvergütung auf Grund eines angeblichen Anspruchs auf Höhergruppierung infolge weit übertariflicher Entlohnung nicht auf das Arbeitsverhältnis aus, ist eine Höhergruppierungsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig (Vergleiche BAG vom 20. Februar 1959 1 AZR 472/56 = AP Nr. 19 zu § 256 ZPO, vom 12. November 1959 2 AZR 650/57 = AP Nr. 24 zu § 256 ZPO, vom 8. Februar 1963 1 AZR 511/61 = AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, vom 27. Oktober 1970 4 AZR 485/69 = AP Nr. 46 zu § 256 ZPO).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß ein Feststellungsinteresse dann nicht besteht, wenn die verlangte Feststellung den Lohnanspruch nicht verändert und eine Änderung der tariflichen Mindestentlohnung gegenwärtig und in naher Zukunft für das Arbeitsverhältnis belanglos ist (BAG vom 20. Februar 1959 - 1 AZR 472/56 -, AP Nr. 19 zu § 256 ZPO, vom 12. November 1959 - 2 AZR 650/57 -, AP Nr. 24 zu § 256 ZPO, vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 -, AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, vom 27. Oktober 1970 - 4 AZR 485/69 -, AP Nr. 46 zu § 256 ZPO).

  • BAG, 08.02.1963 - 1 AZR 511/61

    Gewerkschaft - Mitglied der anderen Tarifpartei - Feststellungsklage - Anwendung

    Auszug aus BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 485/86
    Wirkt sich eine höhere tarifliche Mindestvergütung auf Grund eines angeblichen Anspruchs auf Höhergruppierung infolge weit übertariflicher Entlohnung nicht auf das Arbeitsverhältnis aus, ist eine Höhergruppierungsfeststellungsklage mangels Feststellungsinteresses unzulässig (Vergleiche BAG vom 20. Februar 1959 1 AZR 472/56 = AP Nr. 19 zu § 256 ZPO, vom 12. November 1959 2 AZR 650/57 = AP Nr. 24 zu § 256 ZPO, vom 8. Februar 1963 1 AZR 511/61 = AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, vom 27. Oktober 1970 4 AZR 485/69 = AP Nr. 46 zu § 256 ZPO).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß ein Feststellungsinteresse dann nicht besteht, wenn die verlangte Feststellung den Lohnanspruch nicht verändert und eine Änderung der tariflichen Mindestentlohnung gegenwärtig und in naher Zukunft für das Arbeitsverhältnis belanglos ist (BAG vom 20. Februar 1959 - 1 AZR 472/56 -, AP Nr. 19 zu § 256 ZPO, vom 12. November 1959 - 2 AZR 650/57 -, AP Nr. 24 zu § 256 ZPO, vom 8. Februar 1963 - 1 AZR 511/61 -, AP Nr. 42 zu § 256 ZPO, vom 27. Oktober 1970 - 4 AZR 485/69 -, AP Nr. 46 zu § 256 ZPO).

  • BAG, 09.07.1980 - 4 AZR 579/78

    Tarifliche Mindestvergütung - Vergütungsgruppe - Fallgruppe - Eingruppierung -

    Auszug aus BAG, 01.04.1987 - 4 AZR 485/86
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats sogar dann, wenn die Eingruppierung und tarifliche Mindestvergütung sich in Zukunft nach dem Bewährungsaufstieg auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnte (vgl. BAGE 34, 57, 58 = AP Nr. 14 zu § 23 a BAT).
  • BAG, 21.10.1987 - 4 AZR 49/87

    Eingruppierung: Bogenmontierer in der Druckindustrie, LRTV für die gewerblichen

    Zwar muß grundsätzlich ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines bestimmten Tariflohns verneint werden, wenn der Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit einen Effektivlohn erhält, der den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Tariflohn übersteigt (BAG Urteil vom 1. April 1987 - 4 AZR 485/86 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen); vorliegend ergibt sich ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des Tariflohnes nach Lohngruppe VII allerdings bereits daraus, daß dieser Auswirkungen auf die Höhe der Jahressonderzahlung für das Jahr 1984 und die folgenden Jahre hat.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.09.2009 - 8 Sa 341/09

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage - Berücksichtigung von Ausbildungszeit

    Es würde zu einer mit den in § 256 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr zu vereinbarenden übermäßigen Inanspruchnahme der Gerichte mit Feststellungsverfahren führen, wenn jeder Arbeitnehmer wegen möglicherweise einmal in Zukunft entstehender Ansprüche eine Feststellungsklage erheben könnte, obwohl diese Frage gegenwärtig für das Arbeitsverhältnis belanglos ist (BAG v. 01.04.1987 - 4 AZR 485/86 - BAG v. 25.01.1984 - 4 AZR 628/82 - AP Nr. 1 zu § 10 TVArb Bundespost; BAG v. 27.10.1970 - 4 AZR 485/69 - AP Nr. 46 zu § 256 ZPO).
  • BAG, 21.10.1987 - 4 AZR 50/87

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Lohn nach einer bestimmten Lohngruppe -

    Zwar muß grundsätzlich ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung eines bestimmten Tariflohns verneint werden, wenn der Arbeitnehmer auf nicht absehbare Zeit einen Effektivlohn erhält, der den vom Arbeitnehmer geltend gemachten Tariflohn übersteigt (BAG Urteil vom 1. April 1987 - 4 AZR 485/86 - nicht zur Veröffentlichung vorgesehen); vorliegend ergibt sich ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des Tariflohnes nach Lohngruppe VII allerdings bereits daraus, daß dieser Auswirkungen auf die Höhe der Jahressonderzahlung für das Jahr 1984 und die folgenden Jahre hat.
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